Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand 07.08.2014
Sämtliche Lieferungen erfolgen aufgrund nachfolgender Verkaufs- und
Lieferbedingungen. Davon abweichende Vereinbarungen – insbesondere
widersprechende Geschäftsbedingungen des Käufers – haben nur dann
Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Ein
besonderer Widerruf derartiger Käuferbedingungen durch uns ist nicht
erforderlich.
1 Angebote
Schriftliche Angebote sind nur bindend wenn eine entsprechende
Gültigkeitsdauer in unserem Angebot enthalten ist. Angebote ohne
Gültigkeitsvermerk und mündliche Angebote sind freibleibend. Soweit im
Angebot nicht anders angegeben entspricht die Verpackung den
Anforderungen für den Transport im Straßenverkehr. Andere Verpackungen
bieten wir auf Anfrage gerne an. Mögliche Zusatzkosten wie z. B.
Mindermengenzuschlag, Kosten für Ursprungszeugnisse, Gefahrgutzuschlag
etc. sind in den Angebotspreisen nicht enthalten.
2 Aufträge
Die uns erteilten Aufträge kommen nur durch schriftliche Bestätigung
oder durch Auftragsdurchführung zustande. Die Bestätigung oder die
Auftragsdurchführung hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Zusätze,
wie z.B. ”wie bereits geliefert“, ”wie gehabt“, „gleiche Qualität wie“
oder ähnliches, beziehen sich ausschließlich auf die Bezugsquelle der
Ware, nicht aber auf deren Preis, Gebindeart oder Pharmakopöe.
Mengenangaben können nur annähernd berücksichtigt werden und gelten
durch die Lieferung von Standard-Gebindegrößen als erfüllt. Durch
Unwägbarkeiten beim Einfüllen sind Abweichungen von bis zu 3 % nicht
zu vermeiden. Es wird die tatsächlich gelieferte Menge berechnet. Die
Angabe von Pharmakopöen bezieht sich ausschließlich auf die chemisch
physikalischen Eigenschaften der Waren und bedeutet nicht, dass die
Waren unter GMP-Bedingungen produziert wurden oder für den Einsatz im
pharmazeutischen Bereich zugelassen sind. Angaben über Prozentgehalte,
Mischungsverhältnisse, Korngrößen etc. unserer Waren sind als
ungefähre Mittelwerte anzusehen. Eine Beratung durch uns ist
unverbindlich und befreit den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und
Versuchen.
3 Preise und Zahlung
Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich
anders vereinbart, sofort ohne Skonto zahlbar in bar oder per
Überweisung. Schecks werden ausschließlich erfüllungshalber
angenommen. Sie gelten erst nach erfolgter Einlösung und Gutschrift
auf unser Konto als Zahlung. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der
Zahlung gehen zu Lasten des Käufers. Bei Auftragsbestätigung
vereinbarte Preise sind für uns max. vier (4) Monate bindend. Liegt
der Auslieferungstermin außerhalb dieser Frist und sind
Kostensteigerungen im Hinblick auf den Liefergegenstand bei uns
eingetreten, so sind wir nach billigem Ermessen zu einer
entsprechenden Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt.
Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit dem Tage der Lieferung zu
laufen. Soweit nicht anders vereinbart ist der Gesamtbetrag sofort
fällig und spätestens zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum.
Ab Verzugsbeginn wird die Forderung mit Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Eine gegenseitige
Aufrechnung bedarf der Vereinbarung. Dies gilt nicht für unbestrittene
oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Die Kosten für das
Mahnverfahren hat der Käufer zu tragen. Bei Beginn eines
Mahnverfahrens werden sämtliche Rechnungen fällig. Bei einem
Nettowarenwert unter 150,- € oder bei einem Neukunden sind wir
berechtigt Barzahlung vor Beschaffung der Ware zu verlangen; ebenso
bei Verschlechterungen der Bonität eines Kunden, auch wenn zuvor etwas
anderes vereinbart war.
4 Lieferung und Abnahme
Unsere Preise verstehen sich wenn nicht schriftlich anders vereinbart
ab unserem Lager. Ist die Lieferung in den Freihafen Hamburg
vereinbart, gehen die Anliefergebühren wie Absetzkosten,
Kaianliefergebühren etc. zu Lasten des Käufers. Die im Auftrag
angegebenen Lieferfristen gelten als ungefähr und beziehen sich
ausschließlich auf das Versendungsdatum bei uns. Ist eine bestimmte
Qualität, Type oder Pharmakopöe verkauft oder die Lieferung aus einer
bestimmten Charge vereinbart, erfolgt die ordnungsgemäße und
rechtzeitige Belieferung unter Vorbehalt der rechtzeitigen
Eigenbelieferung. Bei Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist
gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern durch diese
Lieferbedingungen nichts anderes vereinbart ist. Höhere Gewalt wie
Krieg, Naturkatastrophen, streikbedingte Betriebsstörungen bei uns
oder unseren Vorlieferanten oder Verkehrsstörungen befreien uns für
die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der
Verpflichtung zur Lieferung. Wir sind verpflichtet, den Käufer
unverzüglich über die Störung zu informieren. Darüber hinaus ruht
unsere Lieferpflicht, solange der Käufer fällige Rechnungsbeträge
einschließlich der aus der Geschäftsbeziehung geschuldeten Zinsen und
Kosten nicht komplett bezahlt hat.
5 Behördliche Vorschriften
Unterliegen der Transport, die Lagerung, die Abgabe, die Verwendung
oder die Verarbeitung bestimmter Produkte behördlichen Bestimmungen,
so endet unsere Sorgfaltspflicht mit der Beachtung der für unsere
Lieferung geltenden Vorschriften. Darüber hinaus sind wir nicht
verpflichtet, den Käufer auf die in seinem Geschäftsbetrieb
anzuwendenden Vorschriften hinzuweisen. Bei giftigen und anderen
Stoffen, deren Verwendung nur im Rahmen gesetzlicher oder behördlicher
Bestimmungen gestattet ist, gilt die Bestellung des Käufers
gleichzeitig als Erklärung, dass diese Stoffe nur für den erlaubten
Zweck im vorstehenden Sinne benutzt werden.
6 Transportgefahr
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist unsere
Lieferpflicht mit der Versendung vom Abgabebetrieb erfüllt. Ohne
Rücksicht auf das benutzte Verkehrsmittel reisen die Waren auf
Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Kosten und Gefahr des Abladens
und des Einlagerns gehen zu Lasten des Käufers. Bei Lieferungen in
Tankwagen ist unsere Haftung auf die ordnungsgemäße Bedienung der
fahrzeugeigenen Entleerungseinrichtungen beschränkt. Die Wahl des
Aufnahmebehälters bzw. der Aufnahmeeinrichtung fällt ausschließlich in
die Verantwortlichkeit des Käufers. Soweit unsere Hilfskräfte beim
Abladen oder Abtanken über den beschriebenen Rahmen hinaus behilflich
sind und hierbei Schäden entstehen, handeln unsere Hilfskräfte auf das
alleinige Risiko des Empfängers und nicht als unsere
Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend
bei Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren
Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte. Die
Haftung der Dritten bleibt unberührt. Rücksendungen von Waren oder
Leergut erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
7 Gewährleistung und Haftung
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich bei Anlieferung zu
untersuchen. Wird die Ware in Tankfahrzeugen oder mit Aufsetztank
geliefert, die nicht beim Kunden verbleiben, hat der Käufer sich vor
dem Abtanken durch eine Probe von der vertragsmäßigen Beschaffenheit
der Ware zu überzeugen. Wird diese Prüfung unterlassen, so kann
nachträglich nicht geltend gemacht werden, dass eine fehlerhafte oder
eine andere als die bestellte Ware geliefert worden sei. Dies gilt im
Fall irrtümlicher Falschlieferung auch bei offensichtlich so
erheblichen Abweichungen, dass eine Genehmigung der Ware durch den
Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste (§ 376 HGB). Wird
die Ware in Versandstücken geliefert, die befüllt beim Kunden
verbleiben, gelten die vorstehenden Bestimmungen über die Warenprüfung
und die Folgen ihrer Unterlassung im Fall fehlerhafter oder falscher
Lieferung mit der Maßgabe, dass Beanstandungen nur solange
berücksichtigt werden können, als sich die Ware – abgesehen von der
Probennahme – unverändert in den Versandbehältern befindet.
Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der
Ware erfolgen. Darüber hinausgehende versteckte Mängel müssen
spätestens 8 Wochen nach Auslieferung gerügt sein. Mit der
Verarbeitung oder Veränderung der Ware erlischt jedes
Reklamationsrecht. Bevor mit beanstandeter Ware eine Veränderung
vorgenommen wird, ist unsere Verfügung abzuwarten. Die Annahme nicht
vereinbarter Rücksendungen verpflichtet uns weder zur ordnungsgemäßen
Aufbewahrung noch zur Erteilung einer Gutschrift. Werden Lieferungen
durch den Empfänger ohne Beanstandung angenommen, so gelten das
deklarierte Rohgewicht und die Verpackung als einwandfrei anerkannt.
Jede Mängelrüge muss vom Käufer schriftlich gemeldet werden und so
dokumentiert werden (z.B. durch Fotos und/oder Probenzusendung), dass
es uns möglich, sie zu überprüfen. Erweist sich eine Rüge einer
mangelhaften oder falschen Lieferung als berechtigt, so haben wir die
Wahl zunächst Fehlmengen nachzuliefern, Ersatz zu liefern oder
nachzubessern. Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich oder
endgültig fehlgeschlagen so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Weitergehende Ersatzansprüche irgendwelcher Art, insbesondere auch
Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden oder aus so genannter
positiver Forderungsverletzung sind ausgeschlossen. Wir haften nicht
für eine Verwendungseignung unserer Produkte. Dies gilt jedoch nicht
für solche Verwendungseignungen die ausdrücklich zugesichert worden
sind. Die Zusicherung muss in Schriftform erfolgen. Die genannten
Hauftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Ebenso gelten die
Haftungsausschlüsse nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
8 Verpackung
Verpackungen werden soweit nichts anderes vereinbart ist, berechnet.
Berechnete Leihverpackungen sind mit der Ware zu bezahlen und binnen
einer Frist von 30 Kalendertagen nach Lieferung auf Kosten und Gefahr
des Käufers zurückzugeben. Bei rechtzeitiger Rückgabe und
einwandfreiem Zustand der Behälter schreiben wir dem Käufer den Wert
der Emballage abzüglich entstandener Kosten gut. Das Leergut muss frei
unserem Lager oder frei unserem Auslieferungsfahrzeug, ohne äußerlich
sichtbare Schäden, etikettiert und ohne anhaftende Produktreste
zurückgegeben werden. Die Verpackung kann nur zurückgenommen werden,
wenn sie nach dem aktuellen Stand der Technik restentleert ist.
Leergut welches noch Ware enthält, darf nicht zurückgenommen werden.
Käufereigene Emballagen werden nur zur Befüllung angenommen, wenn die
Einsendung auf Kosten und Gefahr des Käufers geschieht und die
Behälter sich nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen in absolut
transport- und füllfähigem Zustand befinden.
9 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von uns gelieferten Waren unterliegen dem verlängertem
Eigentumsvorbehalt bis der Käufer alle Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo
bezahlt hat. Insoweit schließen die Parteien einen unwiderruflichen
Geschäftsverbindungs- und Rahmenvertrag, der mit Abschluss des ersten
Vertrages für alle weiteren Verträge und die gesamte
Geschäftsbeziehung eine Frist von 2 Jahren Gültigkeit hat. Unsere Ware
ist von den übrigen Waren des Käufers getrennt zu lagern, soweit dies
betrieblich möglich ist. Sie ist vom Käufer auf dessen Kosten gegen
Feuer, Diebstahl und Verderb zu sichern und zu versichern.
Sicherungsübereignung an Dritte ist unzulässig. Herstellungen aus
unserer Ware oder Forderungen hieraus sind uns in der Verfolgung des
verlängerten Eigentumsvorbehalts zu übereignen bzw. abzutreten. Soweit
der Sicherungsübereignung Rechte Dritter entgegenstehen, überträgt der
Käufer unser Miteigentum daran im Verhältnis des Rechnungswertes der
von uns gelieferten Waren zu den Rechnungswerten der fremden Waren.
Werden die von uns gelieferten Waren mit fremden Waren gemäß § 947, §
948 BGB vermischt oder verbunden, so werden wir unter Ausschluss des §
947, Abs. 2 BGB in jedem Fall Miteigentümer der neuen Ware. Unser
Miteigentumsanteil bestimmt sich wieder nach dem Verhältnis des
Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu den Rechnungswerten
der fremden Waren, aus denen zusammen das Mischungs- oder
Verbindungsprodukt entstanden ist. Solange wir noch gegen den Käufer
Ansprüche haben, sind Weiterveräußerungen und Verarbeitung nur im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig. Die dem Käufer aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – im Fall der Vernichtung oder
Beschädigung der Ware aus dem Versicherungsvertrag – oder sonstigem
Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit bereits
jetzt sicherungshalber an uns ab, und zwar gleichgültig ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft, vernichtet
oder beschädigt wird. Ist die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht
gehörenden gehörenden Materialien verarbeitet, so gilt die Abtretung
der Kaufpreisforderung der Ansprüche aus Versicherungsvertrag oder
sonstigem Rechtsgrund nur in Höhe des Prozentsatzes , der dem
Verhältnis des Wertes der uns gehörenden verarbeiteten Waren zum Wert
der mitverarbeiteten fremden Waren entspricht. Die Abtretung der
Forderungen aus Verkauf oder Beschädigung der in unserem Eigentum oder
Miteigentum stehenden Waren nehmen wir bereits jetzt an. Der Käufer
ist berechtigt die uns abgetretenen Forderungen solange für uns
einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht gemäß den vertraglichen
Vereinbarungen nachkommt. Übersteigt der Wert der uns gegebenen
Sicherungen unsere Forderung aus der Geschäftsbeziehung insgesamt um
mehr als 20% sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von
Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Wenn Dritte Gläubiger
Rechte an den Sachen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen,
oder Forderungen die abgetreten worden sind, geltend machen, hat uns
der Käufer unverzüglich darüber zu benachrichtigen und unsere
Entscheidung abzuwarten, bevor er eigene Erklärungen hierzu abgibt.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug hat er auf unser Verlangen hin
unverzüglich den Standort der Ware oder des hergestellte Produkte,
deren Kennzeichnung, die Namen der Drittschuldner, Beträge sowie
Fälligkeiten oder Forderungen mitzuteilen und die Drittschuldner von
der Forderungsabtretung an uns zu benachrichtigen.
10 REACH
Gibt der Käufer uns eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
(REACH- Verordnung) bekannt, die eine Aktualisierung der Registrierung
oder des Stoffsicherheitsberichtes erforderlich macht oder die eine
andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung auslöst, trägt der
Käufer alle nachweisbaren Aufwendungen. Wir haften nicht für
Lieferverzögerungen, die durch die Bekanntgabe dieser Verwendung und
die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen nach der
REACH-Verordnung durch uns entstehen. Sollte es aus Gründen des
Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht möglich sein, diese Verwendung
als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Käufer
entgegen unserem Rat beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen,
von der wir abgeraten haben, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Irgendwelche Rechte gegen uns kann der Käufer aus den vorstehenden
Regeln nicht herleiten.
11. Schlussbestimmungen
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten
sich, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen
Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Die vorstehenden
Bedingung gelten auch für alle späteren Geschäfte zwischen den
Vertragspartnern, unabhängig davon, ob sie für jeden Einzelfall
gesondert vereinbart worden sind. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem
Käufer und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. UN-Recht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Gerichtsstand
für alle etwaigen Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen zwischen
dem Käufer und uns, einschließlich Scheck- und Wechselklagen, ist
Hamburg (BRD).