Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand 07.08.2014
Sämtliche Lieferungen erfolgen aufgrund nachfolgender Verkaufs- und Lieferbedingungen. Davon abweichende Vereinbarungen – insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Käufers – haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Ein besonderer Widerruf derartiger Käuferbedingungen durch uns ist nicht erforderlich.
1 Angebote
Schriftliche Angebote sind nur bindend wenn eine entsprechende Gültigkeitsdauer in unserem Angebot enthalten ist. Angebote ohne Gültigkeitsvermerk und mündliche Angebote sind freibleibend. Soweit im Angebot nicht anders angegeben entspricht die Verpackung den Anforderungen für den Transport im Straßenverkehr. Andere Verpackungen bieten wir auf Anfrage gerne an. Mögliche Zusatzkosten wie z. B. Mindermengenzuschlag, Kosten für Ursprungszeugnisse, Gefahrgutzuschlag etc. sind in den Angebotspreisen nicht enthalten.
2 Aufträge
Die uns erteilten Aufträge kommen nur durch schriftliche Bestätigung oder durch Auftragsdurchführung zustande. Die Bestätigung oder die Auftragsdurchführung hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Zusätze, wie z.B. ”wie bereits geliefert“, ”wie gehabt“, „gleiche Qualität wie“ oder ähnliches, beziehen sich ausschließlich auf die Bezugsquelle der Ware, nicht aber auf deren Preis, Gebindeart oder Pharmakopöe. Mengenangaben können nur annähernd berücksichtigt werden und gelten durch die Lieferung von Standard-Gebindegrößen als erfüllt. Durch Unwägbarkeiten beim Einfüllen sind Abweichungen von bis zu 3 % nicht zu vermeiden. Es wird die tatsächlich gelieferte Menge berechnet. Die Angabe von Pharmakopöen bezieht sich ausschließlich auf die chemisch physikalischen Eigenschaften der Waren und bedeutet nicht, dass die Waren unter GMP-Bedingungen produziert wurden oder für den Einsatz im pharmazeutischen Bereich zugelassen sind. Angaben über Prozentgehalte, Mischungsverhältnisse, Korngrößen etc. unserer Waren sind als ungefähre Mittelwerte anzusehen. Eine Beratung durch uns ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
3 Preise und Zahlung
Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sofort ohne Skonto zahlbar in bar oder per Überweisung. Schecks werden ausschließlich erfüllungshalber angenommen. Sie gelten erst nach erfolgter Einlösung und Gutschrift auf unser Konto als Zahlung. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Zahlung gehen zu Lasten des Käufers. Bei Auftragsbestätigung vereinbarte Preise sind für uns max. vier (4) Monate bindend. Liegt der Auslieferungstermin außerhalb dieser Frist und sind Kostensteigerungen im Hinblick auf den Liefergegenstand bei uns eingetreten, so sind wir nach billigem Ermessen zu einer entsprechenden Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt. Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit dem Tage der Lieferung zu laufen. Soweit nicht anders vereinbart ist der Gesamtbetrag sofort fällig und spätestens zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum. Ab Verzugsbeginn wird die Forderung mit Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Eine gegenseitige Aufrechnung bedarf der Vereinbarung. Dies gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Die Kosten für das Mahnverfahren hat der Käufer zu tragen. Bei Beginn eines Mahnverfahrens werden sämtliche Rechnungen fällig. Bei einem Nettowarenwert unter 150,- € oder bei einem Neukunden sind wir berechtigt Barzahlung vor Beschaffung der Ware zu verlangen; ebenso bei Verschlechterungen der Bonität eines Kunden, auch wenn zuvor etwas anderes vereinbart war.
4 Lieferung und Abnahme
Unsere Preise verstehen sich wenn nicht schriftlich anders vereinbart ab unserem Lager. Ist die Lieferung in den Freihafen Hamburg vereinbart, gehen die Anliefergebühren wie Absetzkosten, Kaianliefergebühren etc. zu Lasten des Käufers. Die im Auftrag angegebenen Lieferfristen gelten als ungefähr und beziehen sich ausschließlich auf das Versendungsdatum bei uns. Ist eine bestimmte Qualität, Type oder Pharmakopöe verkauft oder die Lieferung aus einer bestimmten Charge vereinbart, erfolgt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Belieferung unter Vorbehalt der rechtzeitigen Eigenbelieferung. Bei Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern durch diese Lieferbedingungen nichts anderes vereinbart ist. Höhere Gewalt wie Krieg, Naturkatastrophen, streikbedingte Betriebsstörungen bei uns oder unseren Vorlieferanten oder Verkehrsstörungen befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Wir sind verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Störung zu informieren. Darüber hinaus ruht unsere Lieferpflicht, solange der Käufer fällige Rechnungsbeträge einschließlich der aus der Geschäftsbeziehung geschuldeten Zinsen und Kosten nicht komplett bezahlt hat.
5 Behördliche Vorschriften
Unterliegen der Transport, die Lagerung, die Abgabe, die Verwendung oder die Verarbeitung bestimmter Produkte behördlichen Bestimmungen, so endet unsere Sorgfaltspflicht mit der Beachtung der für unsere Lieferung geltenden Vorschriften. Darüber hinaus sind wir nicht verpflichtet, den Käufer auf die in seinem Geschäftsbetrieb anzuwendenden Vorschriften hinzuweisen. Bei giftigen und anderen Stoffen, deren Verwendung nur im Rahmen gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen gestattet ist, gilt die Bestellung des Käufers gleichzeitig als Erklärung, dass diese Stoffe nur für den erlaubten Zweck im vorstehenden Sinne benutzt werden.
6 Transportgefahr
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist unsere Lieferpflicht mit der Versendung vom Abgabebetrieb erfüllt. Ohne Rücksicht auf das benutzte Verkehrsmittel reisen die Waren auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Kosten und Gefahr des Abladens und des Einlagerns gehen zu Lasten des Käufers. Bei Lieferungen in Tankwagen ist unsere Haftung auf die ordnungsgemäße Bedienung der fahrzeugeigenen Entleerungseinrichtungen beschränkt. Die Wahl des Aufnahmebehälters bzw. der Aufnahmeeinrichtung fällt ausschließlich in die Verantwortlichkeit des Käufers. Soweit unsere Hilfskräfte beim Abladen oder Abtanken über den beschriebenen Rahmen hinaus behilflich sind und hierbei Schäden entstehen, handeln unsere Hilfskräfte auf das alleinige Risiko des Empfängers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt. Rücksendungen von Waren oder Leergut erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
7 Gewährleistung und Haftung
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich bei Anlieferung zu untersuchen. Wird die Ware in Tankfahrzeugen oder mit Aufsetztank geliefert, die nicht beim Kunden verbleiben, hat der Käufer sich vor dem Abtanken durch eine Probe von der vertragsmäßigen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen. Wird diese Prüfung unterlassen, so kann nachträglich nicht geltend gemacht werden, dass eine fehlerhafte oder eine andere als die bestellte Ware geliefert worden sei. Dies gilt im Fall irrtümlicher Falschlieferung auch bei offensichtlich so erheblichen Abweichungen, dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste (§ 376 HGB). Wird die Ware in Versandstücken geliefert, die befüllt beim Kunden verbleiben, gelten die vorstehenden Bestimmungen über die Warenprüfung und die Folgen ihrer Unterlassung im Fall fehlerhafter oder falscher Lieferung mit der Maßgabe, dass Beanstandungen nur solange berücksichtigt werden können, als sich die Ware – abgesehen von der Probennahme – unverändert in den Versandbehältern befindet. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware erfolgen. Darüber hinausgehende versteckte Mängel müssen spätestens 8 Wochen nach Auslieferung gerügt sein. Mit der Verarbeitung oder Veränderung der Ware erlischt jedes Reklamationsrecht. Bevor mit beanstandeter Ware eine Veränderung vorgenommen wird, ist unsere Verfügung abzuwarten. Die Annahme nicht vereinbarter Rücksendungen verpflichtet uns weder zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung noch zur Erteilung einer Gutschrift. Werden Lieferungen durch den Empfänger ohne Beanstandung angenommen, so gelten das deklarierte Rohgewicht und die Verpackung als einwandfrei anerkannt. Jede Mängelrüge muss vom Käufer schriftlich gemeldet werden und so dokumentiert werden (z.B. durch Fotos und/oder Probenzusendung), dass es uns möglich, sie zu überprüfen. Erweist sich eine Rüge einer mangelhaften oder falschen Lieferung als berechtigt, so haben wir die Wahl zunächst Fehlmengen nachzuliefern, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ersatzansprüche irgendwelcher Art, insbesondere auch Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden oder aus so genannter positiver Forderungsverletzung sind ausgeschlossen. Wir haften nicht für eine Verwendungseignung unserer Produkte. Dies gilt jedoch nicht für solche Verwendungseignungen die ausdrücklich zugesichert worden sind. Die Zusicherung muss in Schriftform erfolgen. Die genannten Hauftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Ebenso gelten die Haftungsausschlüsse nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
8 Verpackung
Verpackungen werden soweit nichts anderes vereinbart ist, berechnet. Berechnete Leihverpackungen sind mit der Ware zu bezahlen und binnen einer Frist von 30 Kalendertagen nach Lieferung auf Kosten und Gefahr des Käufers zurückzugeben. Bei rechtzeitiger Rückgabe und einwandfreiem Zustand der Behälter schreiben wir dem Käufer den Wert der Emballage abzüglich entstandener Kosten gut. Das Leergut muss frei unserem Lager oder frei unserem Auslieferungsfahrzeug, ohne äußerlich sichtbare Schäden, etikettiert und ohne anhaftende Produktreste zurückgegeben werden. Die Verpackung kann nur zurückgenommen werden, wenn sie nach dem aktuellen Stand der Technik restentleert ist. Leergut welches noch Ware enthält, darf nicht zurückgenommen werden. Käufereigene Emballagen werden nur zur Befüllung angenommen, wenn die Einsendung auf Kosten und Gefahr des Käufers geschieht und die Behälter sich nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen in absolut transport- und füllfähigem Zustand befinden.
9 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von uns gelieferten Waren unterliegen dem verlängertem Eigentumsvorbehalt bis der Käufer alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo bezahlt hat. Insoweit schließen die Parteien einen unwiderruflichen Geschäftsverbindungs- und Rahmenvertrag, der mit Abschluss des ersten Vertrages für alle weiteren Verträge und die gesamte Geschäftsbeziehung eine Frist von 2 Jahren Gültigkeit hat. Unsere Ware ist von den übrigen Waren des Käufers getrennt zu lagern, soweit dies betrieblich möglich ist. Sie ist vom Käufer auf dessen Kosten gegen Feuer, Diebstahl und Verderb zu sichern und zu versichern. Sicherungsübereignung an Dritte ist unzulässig. Herstellungen aus unserer Ware oder Forderungen hieraus sind uns in der Verfolgung des verlängerten Eigentumsvorbehalts zu übereignen bzw. abzutreten. Soweit der Sicherungsübereignung Rechte Dritter entgegenstehen, überträgt der Käufer unser Miteigentum daran im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu den Rechnungswerten der fremden Waren. Werden die von uns gelieferten Waren mit fremden Waren gemäß § 947, § 948 BGB vermischt oder verbunden, so werden wir unter Ausschluss des § 947, Abs. 2 BGB in jedem Fall Miteigentümer der neuen Ware. Unser Miteigentumsanteil bestimmt sich wieder nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu den Rechnungswerten der fremden Waren, aus denen zusammen das Mischungs- oder Verbindungsprodukt entstanden ist. Solange wir noch gegen den Käufer Ansprüche haben, sind Weiterveräußerungen und Verarbeitung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – im Fall der Vernichtung oder Beschädigung der Ware aus dem Versicherungsvertrag – oder sonstigem Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit bereits jetzt sicherungshalber an uns ab, und zwar gleichgültig ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft, vernichtet oder beschädigt wird. Ist die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden gehörenden Materialien verarbeitet, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung der Ansprüche aus Versicherungsvertrag oder sonstigem Rechtsgrund nur in Höhe des Prozentsatzes , der dem Verhältnis des Wertes der uns gehörenden verarbeiteten Waren zum Wert der mitverarbeiteten fremden Waren entspricht. Die Abtretung der Forderungen aus Verkauf oder Beschädigung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren nehmen wir bereits jetzt an. Der Käufer ist berechtigt die uns abgetretenen Forderungen solange für uns einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht gemäß den vertraglichen Vereinbarungen nachkommt. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderung aus der Geschäftsbeziehung insgesamt um mehr als 20% sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Wenn Dritte Gläubiger Rechte an den Sachen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, oder Forderungen die abgetreten worden sind, geltend machen, hat uns der Käufer unverzüglich darüber zu benachrichtigen und unsere Entscheidung abzuwarten, bevor er eigene Erklärungen hierzu abgibt. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug hat er auf unser Verlangen hin unverzüglich den Standort der Ware oder des hergestellte Produkte, deren Kennzeichnung, die Namen der Drittschuldner, Beträge sowie Fälligkeiten oder Forderungen mitzuteilen und die Drittschuldner von der Forderungsabtretung an uns zu benachrichtigen.
10 REACH
Gibt der Käufer uns eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH- Verordnung) bekannt, die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichtes erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung auslöst, trägt der Käufer alle nachweisbaren Aufwendungen. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen, die durch die Bekanntgabe dieser Verwendung und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung durch uns entstehen. Sollte es aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht möglich sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Käufer entgegen unserem Rat beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen, von der wir abgeraten haben, können wir vom Vertrag zurücktreten. Irgendwelche Rechte gegen uns kann der Käufer aus den vorstehenden Regeln nicht herleiten.
11. Schlussbestimmungen
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Die vorstehenden Bedingung gelten auch für alle späteren Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, unabhängig davon, ob sie für jeden Einzelfall gesondert vereinbart worden sind. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Recht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns, einschließlich Scheck- und Wechselklagen, ist Hamburg (BRD).